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Vorstellung des neuen Standards IDW S9

Andrea K. Buth und Michael Hermanns stellen in Ausgabe 5/2023 des Fachmagazins „Die Wirtschaftsprüfung“ den neuen Standard IDW S9 vor

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) zum 01.01.2021 hat der Gesetzgeber das Insolvenzrecht um zusätzliche Sanierungswerkzeuge erweitert und bestehende Verfahren konkretisiert, darunter die Regelungen zur Insolvenz in Eigenverwaltung in den §§ 270 ff InsO, das u.a. das Schutzschirmverfahren in § 270 d InsO (vormals § 270 b InsO a.F.) nahezu unverändert fortführt. Hinzugekommen sind die Anforderungen an die Eigenverwaltungsplanung im neu formulierten § 270 a InsO, womit der Gesetzgeber eine qualitative Verbesserung der Eigenverwaltung bezweckt, die in der Vergangenheit nicht immer den Anforderungen genügt hat.

Wie bisher kann eine Unternehmenssanierung über ein Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO (vormals § 270b InsO a.F.) nur bei einem zeitgleich gestellten Antrag auf Eigenverwaltung nach §§ 270, 270a InsO erreicht werden, die bestimmte, nunmehr erhöhte Anforderungen zu erfüllen hat. Mit Inkrafttreten des SanInsFoG zum 1. Januar 2021 sind dem Antrag neben einer Eigenverwaltungsplanung (§ 270a Abs. 1 InsO) auch Sonstige Erklärungen (§ 270a Abs.2 InsO) beizufügen. Eine Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270b InsO) wird nur erfolgen, wenn die Qualität der Eigenverwaltungsplanung sichergestellt ist und der Inhalt der sonstigen Erklärungen dieser ebenfalls nicht entgegensteht.

Vor diesem Hintergrund hat das Institut der Deutschen Wirtschaftsprüfer IDW seinen Standard IDW S9 „Bescheinigung nach § 270d InsO und Beurteilung der Anforderungen nach § 270a InsO“ grundlegend überarbeitet. Der nunmehr durch das IDW verabschiedete Standard IDW S9, der in der alten Fassung im Wesentlichen die gutachterliche Bestätigung der Antragsvoraussetzungen zum Schutzschirm zum Inhalt hatte, geht in seiner neuen Fassung nun auch auf die Inhalte der  Eigenverwaltungsplanung gem. § 270 a InsO ein –  den Finanzplan, das Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, die Darstellung des Verhandlungsstands mit den Stakeholdern, die Darstellung zu den Vorkehrungen zur Erfüllung der insolvenzrechtlichen Pflichten sowie die Darstellung zu den voraussichtlichen Mehr- oder Minderkosten der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren.

Auch wenn die Formulierung des § 270 a InsO, im Gegensatz zum § 270 d InsO, keine explizite gutachterliche Bestätigung für den vorgelegten Insolvenzplan erfordert, sieht der IDW S9, zumindest für die Fälle eines Schutzschirmverfahrens, eine gleichzeitige Analyse des Insolvenzplans vor, um die in § 270 d geforderte Bescheinigung, dass „die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist“, auf einer fundierten Basis erteilen zu können.

Der vollständige Beitrag ist ab dem 01.03.2023 zu beziehen unter https://shop.idw-verlag.de/Produkte/WPg/