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Teilnahme v. Michael Hermanns an Bund–Länder-Runde

Michael Hermanns nimmt an der Bund–Länder-Runde zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Harmonisierung bestimmter Insolvenzvorschriften für Nichtbanken teil

Am 07. Dezember hat die EU- Kommission ein Maßnahmenpaket auf dem Weg zur Kapitalunion innerhalb der EU präsentiert. Zu diesem Maßnahmenpaket gehört -neben anderen- auch ein Richtlinienvorschlag zur „EU-weiten Harmonisierung bestimmter Insolvenzvorschriften für Nichtbanken“, welches am 20.02.2023 Gegenstand einer Bund-Länder-Runde auf Einladung des Bundesministeriums der Justiz unter Beteiligung verschiedener Fachverbände war. Zu den eingeladenen Fachverbänden zählten neben den Vertretern der Insolvenzverwalter und Sachwalter wie der VID, Gravenbrucher Kreis und NIVD sowie Banken, Gewerkschaften und Unternehmerverbänden auch der Fachausschuss „Sanierung und Insolvenz“ des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer, in dem sich Michael Hermanns seit 2009 aktiv engagiert.

Nur 2 Jahre nach der letzten umfassenden Novellierung des Insolvenzrechts, welche unter anderem mit der Einführung des StaRUG die Möglichkeiten der außergerichtlichen Unternehmenssanierung erweitert hat, hat die EU – Kommission in ihrem Maßnahmenpaket am 07.12.2022 einen weiteren Richtlinienvorschlag zum Insolvenzrecht veröffentlicht, der zur Harmonisierung des Insolvenzrechts in der EU führen soll und folgende wesentliche Inhalte aufweist:

  • Maßnahmen zur Erhaltung der Insolvenzmasse (d. h. Vermeidung von Handlungen von Schuldnern, durch die der Wert, den die Gläubiger erhalten können, verringert würde),
  • Zugang zu Vermögensregistern (d.h. Verbesserung des Zugangs zu Vermögensregistern im grenzüberschreitenden Kontext)
  • Gläubigerausschüsse, um eine gerechte Verteilung des beigetriebenen Werts unter den Gläubigern sicherzustellen,
  • sogenannte Pre-pack-Verfahren (ein nach dem englischen Begriff „pre-packaged insolvency sale“ benanntes Verfahren, bei dem die Veräußerung des Unternehmens vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart wird),
  • die Verpflichtung der Mitglieder der Unternehmensleitung, rechtzeitig Insolvenz anzumelden, um zu verhindern, dass der Wert des Unternehmens Schaden nimmt.
  • eine vereinfachte Regelung für Kleinstunternehmen einführen, um die Kosten für deren Abwicklung zu senken und den Eigentümern der Unternehmen eine Schuldenbefreiung zu ermöglichen, sodass ihnen ein Neuanfang als Unternehmer möglich ist.
  • die Mitgliedstaaten verpflichten, ein Informationsblatt zu erstellen, in dem die wesentlichen Elemente ihres nationalen Insolvenzrechts zusammengefasst werden, um grenzüberschreitenden Anlegern ihre Entscheidungen zu erleichtern.

Nach Ansicht von Fachvertretern sind wesentliche Inhalte des Richtlinienvorschlages bereits durch die Insolvenzordnung abgedeckt, sodass auf Basis des derzeitigen Vorschlages keine umfassende Novelle des Insolvenzrechts zu erwarten ist. So soll beispielsweise eine Insolvenzantragspflicht innerhalb von 3 Monaten eingeführt werden, die bereits durch die 3 Wochenfrist gem. § 15 a der InsO „übererfüllt“ ist. Als anderes Beispiel ist die Vertretung von Gläubigerinteressen durch den Gläubigerausschuss, der ebenfalls bereits in der Insolvenzordnung angelegt ist.

Zu weiteren Aspekten des vorgestellten Richtlinienvorschlag haben die Teilnehmer ihre Ansichten in einer lebhaften und konstruktiven Diskussion ausgetauscht. Wesentlichen Erörterungsbedarf sahen die Vertreter der Fachverbände unter anderem hinsichtlich der Vorschläge zum Pre-Pack-Verfahren und dem geplanten Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen, da diese nach Ansicht einiger Vertreter an der gelebten Insolvenzpraxis vorbeigehen. Auch wurden Bedenken geäußert, dass die Rechte von Gläubigern und Arbeitnehmern im Insolvenzverfahren beeinträchtigt werden zugunsten der Kapitalmarktorientierung.

Es ist nun Aufgabe des Ministeriums, die zusammengetragenen Aspekte und Kritikpunkte auf EU – Ebene in die weitere Entwicklung der Richtlinien einzubringen.