Die Regelungen November- und Dezemberhilfe, welche schwerpunktmäßig für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe zur Anwendung kommen, können für die vom Dezember-Lockdown betroffenen Unternehmen nicht oder nur im geringen Umfang genutzt werden.
In jüngster Zeit mehrten sich aber kritische Stimmen, dass die Programmbedingungen der Überbrückungshilfe III zu restriktiv ausgelegt wurden und zudem auch zu kompliziert in der Anwendung sind. Mit der nun beschlossenen Anpassung der Überbrückungshilfe III wird die Unterstützungswirkung für betroffene Unternehmen erheblich gesteigert und auch der Adressatenkreis des Programms angemessen erweitert. Weitere Kritik besteht an der schleppenden Auszahlung der Unterstützungen.
Um diesen Kritikpunkten zu entsprechen, wurden die Programmbedingungen nun angepasst.
Anpassungen der Überbrückungshilfe III erweitern den Kreis der Anspruchsberechtigten
Die Nachbesserungen an den Programmbedingungen der Überbrückungshilfe III greifen die Kritikpunkte auf und lassen eine Vereinfachung der Beantragung erwarten.
Die wesentlichen Anpassungen im Überblick:
- Die Überbrückungshilfe III deckt den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 ab.
- Die Antragsberechtigung knüpft zukünftig an einen Umsatzrückgang von mind. 30% an. Der relevante Referenzmonat bezieht sich immer auf das Jahr 2019.
- Die Höhe der monatlichen Fixkostenzuschüsse orientiert sich weiterhin an der Höhe des jeweiligen Umsatzrückgangs.
- bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
- – bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
- – bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.
- Die Antragsberechtigung wird auf Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von EUR 750 Mio. ausgedehnt (zuvor EUR 500 Mio.)
- Die maximale Höhe der monatlichen Fixkostenzuschüsse wird auf EUR 1, Mio. angehoben bis zur beihilferechtlichen Obergrenze von EUR 4 Mio. Gleichzeitig werden auch die monatlichen Abschlagzahlungen auf einen Maximalbetrag von TEUR 100 angehoben.
- Investitionen in die Digitalisierung werden in den Katalog der förderfähigen Kosten aufgenommen. Kostenerstattungen erfolgen bis zu einer Höhe von TEUR 20 / Monat für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021.
Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden zusätzliche Regelungen eingeführt
Da der Einzelhandel durch die Schließungsanordnungen im umsatzstarken Monat Dezember in besonderer Weise beeinträchtigt wurde, wurde eine zusätzliche Erleichterungen eingeführt. Danach können Einzelhändler unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf verderbliche oder saisonale Waren zu 100 Prozent bei den Fixkosten berücksichtigen.
Um Missbrauch auszuschließen gilt – über die Beihilfekriterien hinaus – als Antragsvoraussetzung, dass das beantragende Unternehmen in 2019 aus der regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn erwirtschaftet hat und direkt von Schließungsanordnungen betroffen ist.
Ausblick
Mit der Überbrückungshilfe III und der angekündigten Nachbesserung hat die Bundesregierung ein wirksames Unterstützungsinstrument geschaffen, das vielen betroffenen Unternehmen hilft, die derzeitige Sondersituation zu überstehen.
Dringend erforderlich ist nun, möglichst schnell die Beantragung zu ermöglichen, damit die Hilfsgelder zeitnah zur Deckung der laufenden Kosten an die anspruchsberechtigten Unternehmen ausgezahlt werden können. Diese Hoffnung könnte sich jedoch als zu optimistisch erweisen: In einem Gespräch mit der Rheinischen Post (RP vom 23.01.2021) drückte der NRW-Wirtschaftsminister Prof. Dr. Pinkwart seine Unzufriedenheit darüber aus, dass die „kompletten Anträge wohl erst im März gestellt werden können“. Über den weiteren Fortgang werden wir Sie informieren.
Bis dahin wurde aber zumindest die Obergrenze der Abschlagzahlung von TEUR 50 auf TEUR 100 pro Monat erhöht. Auf die Beantragung können sich Unternehmen, die in den Monaten November und Dezember Umsatzeinbußen erlitten haben und bei der November- und Dezemberhilfe „durchs Raster“ gefallen sind, bereits jetzt vorbereiten und die notwendigen Daten zu Umsatz- und Fixkostenentwicklung des Antrags- und des Referenzmonats zusammenstellen.