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Unternehmen richtig bewerten

Nicht nur bei unternehmerischen Entscheidungen, sondern auch im Steuer- und Gesellschaftsrecht sowie bilanziell sind Bewertungen durchzuführen. Ob es sich um eine Transaktion oder um eine Umstrukturierung handelt, eine Bewertung ist nahezu immer erforderlich, um die Maßnahme überhaupt durchführen zu können oder zum Beispiel, um die (u.a. steuerlichen) Folgen abschätzen zu können. Als Abschlussprüfer kennen wir die unterschiedlichsten Geschäftsmodelle und ihre Branchen und sind daher als Experten besonders prädestiniert für die Wertfindung.

Gemeinsam mit Ihnen und unseren Experten erarbeiten wir für Ihr Unternehmen eine effiziente Lösung im Rahmen der Vorgaben des Instituts der Wirtschaftsprüfer nach dem Standard IDW S1 für die unterschiedlichsten Anlässe für eine Unternehmensbewertung:

Im Rahmen jeder Unternehmenstransaktion wie Erwerb oder Verkauf eines (Teil-) Unternehmens, einer Unternehmensfusion oder auch einer Anteilsübertragung innerhalb des Gesellschafterkreises steht der Wert eines (Teil-) Unternehmens -und damit die Preisfrage im Mittelpunkt der Transaktion. Dabei spielen auch die unterschiedlichen Positionen eine Rolle: Ein Verkäufer schätzt den Wert eines Unternehmens schon aus emotionalen Gründen oftmals höher ein als ein Erwerber, der verstärkt auf zukünftig realisierbare Cashflows fokussiert ist.
In diesen Situationen kann eine unabhängige Bewertung des Unternehmens für Klarheit sorgen und eine Verhandlungsposition auf den Tisch bringen, die beiden Vertragsparteien als Orientierung und Gesprächsbasis für die Vertragsgestaltung dient.
Unsere Experten unterstützen Sie bei der Beantwortung aller Fragen rund um den Wert von Vermögen als Berater, neutraler Gutachter oder Schiedsgutachter.

Auch andere Anlässe erfordern oftmals eine Ermittlung des Unternehmenswertes zur Erfüllung gesellschafts- oder steuerrechtlicher Anforderungen. Als Beispiele sind die Veränderung der Unternehmensstruktur oder auch ein squeeze out von Minderheitsaktionären zu nennen.
Als besondere Herausforderung stellen sich dabei die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des Gesetzgebers sowie die Detailvorgaben der Gerichte beim beabsichtigten Vorgehen und bei der Bestimmung des Transaktionswertes heraus.
Unser Mandatsverständnis geht dabei über die reine Wertermittlung hinaus: so stehen wir unseren Mandanten unterstützend zur Seite bei der Vorbereitung und Organisation der jeweiligen Maßnahme.

Auch andere Anlässe erfordern oftmals eine Ermittlung des Unternehmenswertes zur Erfüllung gesellschafts- oder steuerrechtlicher Anforderungen. Als Beispiele sind die Veränderung der Unternehmensstruktur oder auch ein squeeze out von Minderheitsaktionären zu nennen.
Als besondere Herausforderung stellen sich dabei die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des Gesetzgebers sowie die Detailvorgaben der Gerichte beim beabsichtigten Vorgehen und bei der Bestimmung des Transaktionswertes heraus.
Unser Mandatsverständnis geht dabei über die reine Wertermittlung hinaus: so stehen wir unseren Mandanten unterstützend zur Seite bei der Vorbereitung und Organisation der jeweiligen Maßnahme.

Haftungsfragen tauchen zunehmend auf dem Radar von Vorständen und Geschäftsführern auf, so dass diese dokumentieren müssen, dass ihre Handlungen auf der Grundlage „angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft” erfolgen.
Die Vermeidung von Haftungsrisiken und Unterlegung von wichtigen Entscheidungen, beispielsweise im Rahmen von Transaktionen, kann anhand einer Angemessenheitsbeurteilung, eine sogenannte „Fairness Opinion”, durch einen unabhängigen Dritten erfolgen, in der. es meist darum geht, einen vereinbarten oder in Verhandlung befindlichen Transaktionspreis auf finanzielle Angemessenheit zu untersuchen.

Eine Fairness Opinion kann bei allen unternehmerischen Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens haben, sachdienlich sein.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Wertes werden immer mehrere Verfahren angewandt. Die kapitalwertorientierten Verfahren berücksichtigen in Deutschland IDW S1, parallel werden Transaktions- und Tradingmultiples ausgewertet. Daneben werden öffentlich verfügbare Informationen wie Analystenreports und Übernahmeprämien bei vergleichbaren Fällen einbezogen. Das Ergebnis ist eine Bandbreite, innerhalb derer der Transaktionspreis als angemessen zu beurteilen ist.

In der Folge eines Unternehmenserwerbs ist der bei der Übernahme bezahlte Preis buchungstechnisch im Rahmen der Bilanzierung auf die identifizierbaren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aufzuteilen. Dabei ergibt sich ein positiver (Goodwill) oder negativer Unterschiedsbetrag zum Erwerbszeitpunkt. Die sogenannte Purchase Price Allocation (PPA) ist unabhängig von dem anzuwendenden Rechnungslegungsstandard durchzuführen, die Vorgaben unterscheiden sich jedoch im Detail. Insbesondere die Höhe der neu identifizierten immateriellen Vermögenswerte und - im Falle der Bilanzierung nach HGB - des Goodwills hat aufgrund des Abschreibungspotentials einen unmittelbaren Einfluss auf die zukünftige Ertragslage eines Unternehmens. Wir Bereits im Rahmen der Transaktionsbegleitung kann der erwerbenden Partei vor dem Kauf die Veränderung der Finanzzahlen sowie potentielle Möglichkeiten zur Optimierung aufgezeigt werden. Durch unser Vorgehen lässt sich auch das Risiko von späteren Wertminderungen immaterieller Vermögenswerte (Impairment Test) erheblich reduzieren.In einem detaillierten, gut nachvollziehbaren Bericht werden die Bewertungen sowie die daraus resultierenden Ergebnisse für die immateriellen Vermögenswerte und den Goodwill aufgezeigt, was u.a. für die Abschlussprüfer und die Ermöglichung eines reibungslosen Prüfungsprozess erforderlich ist.

Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte rückt immer mehr in den Fokus, u.a. aufgrund der gestiegenen Bedeutung der IFRS für die Bilanzierungspraxis international tätiger oder notierter Unternehmen. Insbesondere bei Transaktionen kann vermehrt Augenmerk auf ihre Bewertung gelegt werden, wenn ihnen eine besondere Bedeutung zukommt oder sie sogar Anlass für eine Transaktion sind (z.B. wenn bekannte Marken erworben werden); in diesen Fällen können immaterielle Vermögenswerte einen hohen Anteil am Unternehmenswert haben. Aber auch Bilanzierungsvorschriften wie beispielsweise die Kaufpreisallokation im Nachgang zu einem Unternehmenserwerb sowie steuerliche Vorschriften und die interne Unternehmenssteuerung können eine Bewertung immaterieller Vermögenswerte erforderliche machen, die stets nach dem  Bewertungsstandard „Grundsätze zur Bewertung von immateriellen Vermögenswerten (IDW S 5)” erfolgt.