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Corona-Maßnahmen: Verlängerung des Kurzarbeitergeldes und steuerlicher Erleichterungen geplant

Angesichts der anhaltenden Belastungen der Unternehmen durch die Pandemie haben das Bundesarbeitsministerium und das Bundesfinanzministerium jeweils die Verlängerung und Erweiterung verschiedener Maßnahmen angekündigt.

So plant das Bundesarbeitsministerium eine abermalige Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld um drei Monate über den 30. März 2022 hinaus, während das Bundesfinanzministerium die Verlängerung steuerlicher Erleichterungen angekündigt hat.

Die derzeitigen Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sehen einen erleichterten Zugang vor: so können Unternehmen bereits Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben. Auch wurde die Höhe des Kurzarbeitergeldes aufgestockt:

  • In den Monaten 1 – 3 des berechtigten Bezugs werden 60 % des Netto-Entgelts erstattet, bei Beschäftigten mit Kind 67%
  • In den Monaten 4 – 6 erhöht sich das KAG auf 70/77% des Netto-Entgelts, sofern der Entgeltausfall mindestens 50% beträgt.
  • Ab dem 7. Monat ist eine abermalige Erhöhung auf 80/87% des Netto-Entgelts möglich.

Die maximale Bezugsdauer wurde unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 24 Monate verlängert. Als weitere Maßnahme werden 50% der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung erstattet; die Erstattung erhöht sich um weitere 50%, sofern die betroffenen Mitarbeiter während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen.

Auf der steuerlichen Seite hat das Bundesfinanzministerium in einer Pressemitteilung vom 18.02.2022 angekündigt, eine Reihe von Erleichterungen temporär zu verlängern:

  • In bestimmten Einrichtungen wie z.B. Krankenhäusern werden Arbeitgeberprämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt.
  • Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert und gilt für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge werden um ein Jahr verlängert, so dass Investitionen, die in 2022 wegen der Corona-Pandemie nicht erfolgen konnten, in 2023 nachgeholt werden können.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in den Fällen, in denen die Erklärung von einem Steuerberater erstellt wird (sog. beratenen Fällen), wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige – verlängert.

Interessant ist nunmehr die Frage, ob auch weitere Unterstützungsmaßnahmen wie insbesondere die Überbrückungshilfe IV, die ebenfalls bis zum 31.03.2022 befristet sind, ebenfalls nochmals bis zum 30.06.2022 verlängert werden. Hierzu sind bislang jedoch noch keine Ankündigungen erfolgt.