Die Bundesregierung hat die in §1 des CovInsAG geregelte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wiederholt verlängert, zuletzt am 20.01.2021. Zielsetzung der Aussetzung war es, denjenigen Unternehmen, die vom November- und Dezember-Lockdown betroffen sind und begründete Aussichten auf eine Hilfeleistung aus den staatlichen Programmen haben, zusätzliche Zeit zur Erlangung der Hilfsmittel zu verschaffen. Damit hat der Bund auch auf die verzögerte Bereitstellung der Überbrückungsgelder sowie auf die unerwartet lange Dauer der Pandemiemaßnahmen reagiert.
Die nunmehr letzte Verlängerung endet am 30.04.2021 und bislang sind keine Anzeichen für eine abermalige Verlängerung der Aussetzung erkennbar. Damit gelten ab dem 1. Mai 2021 die Antragsregeln der §§ 15 ff InsO wieder für alle Unternehmen.
In der Konsequenz sind die Geschäftsführer von Unternehmen, die durch die Pandemie existenzgefährdende Einbußen ihres Geschäftsverlaufs erlitten haben, gehalten, Insolvenzantragsgründe auf Basis eines fortlaufend aktualisierten Finanzstatus bzw. einer integrierten Finanzplanung ihres Unternehmens zu prüfen. Dabei ist auch zu beachten, dass mit der Novelle der Insolvenzordnung im Rahmen des SanInsFoG der Prognosezeitraum für eine (positive) Fortführungsprognose mit zwölf Monate gesetzlich normiert wurde. Eine Ausnahme zu dieser grundsätzlichen Regelung gilt hierbei jedoch für von Corona- betroffene Unternehmen. Ist die eingetretene Überschuldung ursächlich auf die Covid – Pandemie zurückzuführen, ist für das ganze Jahr 2021 anstelle des Prognosezeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von nur vier Monaten zugrunde zu legen.
Angesichts der Rückkehr zu den normalen Regelungen des Insolvenzrechts mit der Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ab dem 1. Mai 2021 sowie den beginnenden Tilgungsverpflichtungen bei aufgenommenen Liquiditätshilfen erwarten Experten einen Anstieg der Insolvenzzahlen – spätestens aber mit Ablauf der Kurzarbeitsregelung zum 31.12.2021.