In diesem Jahr wird die Finanzverwaltung von sämtlichen Grundstückseigentümern eine flächendeckende Neubewertung aller Grundstücke für die Festsetzung der Grundsteuer verlangen. Dies betrifft auch Eigentumswohnungen und hat unabhängig davon Gültigkeit, ob die Immobilien selbst oder fremd genutzt werden. Die Grundsteuerreform erforderlich machte das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. April 2018, in dem die bisherige Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt wurde.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind die Steuererklärungen im Zeitraum vom 1. Juli bis spätestens zum 31. Oktober 2022 auf den Bewertungsstichtag 1. Januar 2022 zu erstellen und digital an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Auf Grundlage der neu ermittelten Grundsteuerwerte sollen mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die neuen Grundsteuerbeträge festgesetzt werden. Dies bedeutet gleichzeitig, dass das alte – verfassungswidrige – Grundsteuerrecht de facto noch bis zum 31. Dezember 2024 anwendbar bleibt.
Zukünftig sollen zudem in Abständen von 7 Jahren wertangepasste Grundsteuerwerte festgestellt werden (Hauptfeststellung); die nächste Hauptfeststellung erfolgt dann zum 1. Januar 2029.
Für die Ermittlung der neuen Grundsteuer hat der Gesetzgeber ein sog. Bundesmodell vorgegeben, welches die Ermittlung der Grundsteuerwerte sowie die Höhe der Grundsteuermesszahlen durch gesetzlich (bundeseinheitlich) vorgegebene Normen bestimmt. Daneben wurde jedoch erstmalig auch eine Länderöffnungsklausel durch Ergänzung des Grundgesetzes eingeführt, die den einzelnen Bundesländern abweichende Regelungskompetenzen eröffnet. Auf dieser Basis haben sich die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hessen und Hamburg entschlossen, eigene Bewertungsmethoden anzuwenden. In den verbleibenden 11 Bundesländer kommt hingegen nach derzeitigem Stand das Bundesmodells zur Anwendung.
Im Ergebnis dieser Änderungen soll die Grundsteuerreform – trotz der vermutlich höheren Grundsteuerwerte – insgesamt aufkommensneutral wirken, die neue Grundsteuer wird aber nicht belastungsneutral sein. Folglich sind infolge der Grundsteuerreform Belastungsverschiebungen zu erwarten.