Mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (kurz: SanInsFoG) hat der Gesetzgeber zum 01.01.2021 neben der Einführung des präventiven Restrukturierungsrahmens (StaRUG) und grundlegenden Änderungen der Insolvenzordnung auch eine Erweiterung des CovInsAG mit der Einführung eines Corona-Schutzschirms umgesetzt.
Damit wird Corona-betroffenen Unternehmen die – zeitlich auf das Jahr 2021 befristete – Möglichkeit eröffnet, über die §§ 270 ff. der InsO alter Fassung in ein Schutzschirmverfahren zu gehen, selbst wenn das Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist. Dies war bislang nicht möglich, da die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit eine Eintrittsbarriere für das Verfahren war, das nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit beschritten werden konnte. Damit steht nun den von der Pandemie geschädigten Unternehmen mit nicht zu überwindenden Liquiditätsschwierigkeiten ein Schutzschirmverfahren offen.
Welche Vorteile bietet ein Schutzschirmverfahren gegenüber der klassischen Eigenverwaltung?
Das Schutzschirmverfahren schützt das Unternehmen vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger. In einer Situation der extremen Krise verschafft es also in erster Linie Zeit, um dann spätestens nach drei Monaten zur Vorbereitung der Unternehmenssanierung einen Insolvenzplan vorzulegen. Dabei bleibt der Unternehmer verfügungsberechtigt unter Aufsicht eines Sachwalters. Allerdings hat beim Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO als besondere Variante der Eigenverwaltung, die ebenfalls beantragt werden muss, der Schuldner das Recht, den vorläufigen Sachwalter selbst vorzuschlagen, während der Geschäftsbetrieb unverändert fortläuft. Das Ziel eines Schutzschirmverfahrens besteht auch nicht zwingend in der beantragten Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Bis zur Eröffnung kann der Antrag jederzeit zurückgenommen werden, wenn es z.B. gelungen ist, sich innerhalb der maximal drei Monate bis zur Vorlage eines Insolvenzplanes mit den Gläubigern auf ein Sanierungskonzept zu einigen und innerhalb der 3 Monate keine Antragspflicht eingetreten ist.
Im Einzelnen bietet das Schutzschirmverfahren eine Vielzahl von Vorteilen, die eine Unternehmenssanierung erleichtern oder erst ermöglichen:
- Dreimonatiger Vollstreckungsschutz zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans
- Anpassung der Personalkapazität zu reduzierten Sozialplankosten
- Kündigungsschutz bestehender Verträge wie Finanzierungs- oder Mietverträge
- Entlastung von Personalkosten durch das 3-monatige Insolvenzgeld der Bundesanstalt für Arbeit
- Liquiditätseffekt durch Vorfinanzierung des Insolvenzgelds
Außerdem kann das Verfahren ohne den „Makel“ der Insolvenz erfolgen und hat somit eine weniger negative Außenwirkung gegenüber den Stakeholdern.
Die Anforderungen an den Kreis der antragsberechtigten Unternehmen sind klar definiert
Um sicher zu stellen, dass lediglich pandemiegeschädigte Unternehmen Gebrauch von der Sonderregelung machen können, fordert der Gesetzgeber einen entsprechenden Nachweis. Zur Beantragung des Schutzschirmverfahrens muss in einer Ergänzung der Bescheinigung nach § 270b InsO in der bis zum 31. Dezember gültigen Fassung auch die Ursächlichkeit der Pandemie für die Insolvenzreife derart bestätigt werden, dass
- der Schuldner am 31. Dezember 2019 weder zahlungsunfähig noch überschuldet war,
- der Schuldner in dem letzten vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und
- der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.
Die Bestätigung ist durch einen insolvenzerfahrenen Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt) zu erstellen.
Mit diesen Kriterien wird Unternehmen, die vor der Krise wirtschaftlich gesund waren, die Möglichkeit geboten, nach Überwindung der pandemiebedingten Ausfälle ein langfristig solides Geschäftsmodell fortsetzen zu können.
Ausblick: Handlungsoptionen für krisengeschwächte Unternehmen
Zu erwarten ist, dass eine Vielzahl von Unternehmen nachhaltig geschwächt aus der Coronakrise hervorgehen werden. Unternehmen, die nach dem ersten Lockdown noch verhalten optimistisch in die Zukunft schauen konnten, haben nach dem zweiten Lockdown massive Verschlechterungen ihres Geschäftsmodells erlitten. Die Dauer der Krise hat die Belastungsgrenzen vieler Unternehmen überstrapaziert, so dass der nachhaltige Unternehmensbestand gefährdet ist. Hinzu kommt oftmals eine gestiegene Verschuldung und daraus resultierend ein gestiegener Kapitaldienst bei gleichzeitig reduzierter Kreditwürdigkeit für Neufinanzierungen.
Mit anderen Worten: Die Reserven sind verbraucht und der Handlungsspielraum ist massiv eingeschränkt.
Für diese Unternehmen kann die Durchführung eines Schutzschirmverfahrens in Eigenverwaltung eine interessante Handlungsoption darstellen, um das Unternehmen wieder auf eine langfristig tragfähige Basis zu stellen.
Die möglichen Effekte und die Anwendungsfähigkeit sind jeweils anhand des Einzelfalls zu prüfen und auch die Umsetzung eines Insolvenzplanverfahrens alter Fassung ist komplex. Ein Beratungsgespräch mit einem fachkundigen Anwalt oder Wirtschaftsprüfer kann aber dazu beitragen, auch in einer derzeit schlechten Unternehmenslage wieder neue Perspektiven aufzuzeigen. Auf diesem Weg können bei Unternehmen mit einem langfristig tragfähigen Geschäftsmodell sowohl vor als auch nach der Pandemie und noch ausreichender Insolvenzmasse aufgrund der damit verbundenen Handlungsoptionen Arbeitsplätze und Vermögenswerte – auch für die Gläubiger – zumindest teilweise erhalten werden. Grundsätzlich gilt, je früher die Antragstellung erfolgt, desto besser sind die Aussichten für eine weitreichende finanz- und leistungswirtschaftliche Sanierung. Nach Abschluss des Schutzschirmverfahrens in Eigenverwaltung mit verfahrensbeendendem Insolvenzplan kann das Unternehmen entschuldet und grundlegend neu aufgestellt wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen. Hingegen ist der volkswirtschaftliche Schaden durch das Aus von jenseits der Pandemie überlebensfähigen Unternehmen aufgrund der Vernichtung von Arbeitsplätzen und dem damit einhergehendem Kaufkraftverlust sowie von Steuerausfällen und Steuermindereinnahmen erheblich.