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Schutzschirm- verfahren

St. Hubertus-Stift in Bedburg strebt Eigensanierung im Schutzschirmverfahren an

Die Meldungen reißen nicht ab: Angesichts anhaltender Kostensteigerungen und chronischer Unterfinanzierung wird die Lage vieler Krankenhäuser immer schwieriger. Nach Aussage der Krankenhausgesellschaft NRW haben allein in Nordrhein-Westfalen seit Februar 2023 bereits 11 Krankenhäuser Insolvenz anmelden müssen.

So unschön diese Situation auch ist, bietet das Insolvenzrecht den betroffenen Einrichtungen jedoch auch Möglichkeiten, unter Nutzung insolvenzrechtlicher Instrumente wie dem Schutzschirmverfahren nach § 270 d InsO eine Restrukturierung des betroffenen Hauses durchzuführen.

Gemeinsam mit den insolvenzerfahrenen Rechtsanwälten André Dobiey und Dr. Christoph Niering von der Sozietät Niering Stock Tömp Rechtsanwälte konnten wir im Februar ein Schutzschirmverfahren für die St. Hubertus-Stift GmbH in Bedburg vorbereiten und haben die hierfür notwendige Bescheinigung nach §270d InsO nach IDW S9 erstellt. Ziel des Schutzschirmverfahrens ist es, im Wege der Eigenverwaltung die Kernkompetenzen des Hauses zu stärken und um angrenzende Fachbereiche zu erweitern, um die Auslastung zu verbessern und die Kostendeckung wieder herzustellen. Mit dem angestrebten Erhalt des Krankenhauses ist die medizinische Versorgung im Rhein-Erft-Kreis weiterhin sichergestellt und die Arbeitsplätze des sehr engagierten Fachpersonals gesichert. 

Das Schutzschirmverfahren stellt eine besondere Variante der Eigenverwaltung mit dem Ziel der Vorlage eines Insolvenzplans dar. Neben dem Schutz vor der Insolvenzantrag seitens der Gläubiger erhält das beantragende Unternehmen Zeit (und Geld), unter Begleitung eines insolvenzerfahrenen Beraters einen Insolvenzplan zu entwickeln und umzusetzen.

Um ein Schutzschirmverfahren in Anspruch nehmen zu können, ist eine frühzeitigen Antragsstellung und fundierte Begründung durch das Unternehmen erforderlich. Dabei darf das beantragende Unternehmen zwar drohend zahlungsunfähig, aber nicht zahlungsunfähig sein. Ein weiteres Kriterium für die Inanspruchnahme eines Schutzschirmverfahrens ist die grundsätzliche Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung. Hier recht zunächst ein Grobkonzept, das eine nicht offensichtliche Aussichtslosigkeit der Sanierungsplanung erkennen lässt.

Für Unternehmen in Umbruchsituationen bietet das Sanierungs- und Insolvenzrecht eine Anzahl von Möglichkeiten, notwendige Transformationsprozesse im Unternehmen zu unterstützen. Mit der Einführung des SanInsFoG und des StaRuG in 2021 wurden diese Möglichkeiten noch erweitert um Sanierungsmöglichkeiten außerhalb von Insolvenzverfahren.

Buth & Hermanns bietet seit mehr als 30 Jahren Erfahrungen in Restrukturierungs- und Sanierungssituationen. Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie mehr über die Möglichkeiten des Insolvenz- und Sanierungsrechts zur Unternehmenssanierung erfahren möchten.