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Update

Erleichterungen und Unterstützungsmaßnahmen des Bundes für krisenbetroffene Unternehmen

1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Flutopfer bis zum Ende Oktober beschlossen

Das Bundeskabinett hat in der vergangenen Woche beschlossen, die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen auszusetzen, die infolge der Flutkatastrophe durch Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung existenzbedroht sind. Die Aussetzung soll den betroffenen Unternehmen zusätzlich Zeit verschaffen, geeignete Sanierungs- und Finanzierungslösungen zu entwickeln und die Unternehmenskrise somit abzuwenden.

Ähnlich wie bei der -inzwischen ausgelaufenen- Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Corona-betroffene Unternehmen soll die temporäre Befreiung jedoch nur gelten, sofern ernsthaft über geeignete Sanierungs- und Finanzierungsmaßnahmen verhandelt wird und auch positive Sanierungsaussichten bestehen.

2.Unterstützungsleistungen für Corona-betroffene Unternehmen werden bis zum Jahresende 2021 verlängert

Bund und Länder haben im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz in dieser Woche angekündigt, die Unterstützungsleistungen des Bundes für die von Corona betroffenen Unternehmen über den 30.09.2021 hinaus bis zum Jahresende zu verlängern.

Bereits im Juni wurde mit der Verlängerung der Überbrückungshilfe bis zum 30.09.2021 die Unterstützung des Bundes nochmals ausgedehnt; die bisherigen Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Somit sind weiterhin Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von maximal EUR 750 Mio. antragsberechtigt, sofern sie in Einzelmonaten einen corona-bedingten Umsatzrückgang von mindestens 30% gegenüber dem Referenzmonat in 2019 erlitten haben. Für Unternehmen, die in den Monaten seit November 2020 Umsatzrückgänge von mehr als 50% erlitten haben, erhalten zudem ab dem 3. Monat einen Eigenkapitalzuschuss als Aufschlag auf die Überbrückungshilfe.

Zeitgleich wird auch die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus ausgeweitet: Künftig können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Mio. Euro als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe auf der Grundlage der „Bundesregelung Schadensausgleich“ geltend machen, welche die Europäische Kommission auf Antrag der Bundesregierung hin genehmigt hat. Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Fördermöglichkeiten aus den Beihilferahmen „De minimis“, „Kleinbeihilfe“ und „Fixostenhilfe“ erhöht sich die Obergrenze der Unterstützungsmaßnahmen somit auf EUR 52 Mio. je Unternehmen.

Ebenfalls ein neuer Bestandteil der Überbrückungshilfe III Plus ist die Restart-Prämie, mit der Unternehmen, die Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten können. Auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 erhalten diese Unternehmen einen Zuschuss von 60 Prozent, der sich in den Folgemonaten jeweils um 20 %-Punkte reduziert. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.

Ersetzt werden künftig auch Anwalts- und Gerichtskosten für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit von bis zu 20.000 Euro pro Monat.

Auch die Unterstützungsmaßnahmen für Soloselbstständige wird in Form der Neustarthilfe verlängert und erhöht sich von max. 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf max. 1.500 Euro für die Monate von Juli bis September 2021; insgesamt werden Soloselbständige in 2021 also bis zu 12.000 Euro unterstützt.