Zum Anfang Zum Footer

News-Archiv

Verbesserungen der Corona-Hilfen für Unternehmen geplant

In den Monaten des Lockdowns mehren sich die kritischen Stimmen zu den zugesagten Hilfen des Bundes für pandemie-betroffene Unternehmen.

Vielfach wird kritisiert, dass die zugesagten Unterstützungsgelder viel zu spät bei den berechtigten Unternehmen eingehen. Auch die komplizierten Antragsvoraussetzungen stehen zunehmend in der Kritik, die einzelne Unternehmen „durchs Raster“ fallen lassen.

Viele der betroffenen Unternehmen sehen sich akut in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht und mahnen die Auszahlung der zugesagten Hilfsmaßnahmen an. Nach Informationen des Handelsblatts und des Spiegels vom 17.01.2021 plant das Bundeswirtschaftsministerium daher deutliche Vereinfachungen bei der Beantragung der Überbrückungshilfe III sowie Verbesserungen des Leistungsumfangs.

Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April beschlossen

Der Bundesrat hat bereits reagiert und in einem einstimmigen Beschluss vom 18.01.2021 die Bundesregierung aufgefordert, die bis 31. Januar 2021 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen nochmals zu verlängern. Zielsetzung ist, Unternehmen, die mit einer grundsätzlich soliden Substanz unverschuldet durch den Lockdown in Bedrängnis geraten sind, zusätzliche Zeit zur Erlangung der Hilfsmittel zu verschaffen.

Link zum Beschluss der Bundesregierung.

Aktuell ist die Insolvenzantragspflicht  sowohl für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit wie auch der Überschuldung unter bestimmten Rahmenbedingungen bis zum 31.01.2021 ausgesetzt. Dies gilt aber nur für Unternehmen, die in Folge der pandemie-bedingten Einschränkungen insolvenzbedroht sind und zudem berechtigte Aussichten auf die Erlangung der Hilfsmittel haben.

Neben der geforderten Verlängerung der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht hat auch das Bundeswirtschaftsministerium nach Berichten des Spiegel-Magazins und des Handelsblatt Anpassungen der Überbrückungshilfe III angekündigt, mit denen der Zugang zu den Hilfsmitteln erleichtert und der Adressatenkreis erweitert würde: 

Geplante Nachbesserungen in den Antragsbedingungen der Überbrückungshilfe III

  • Danach sollen Unternehmen für den Erhalt der Überbrückungshilfe III nur noch einen erlittenen Umsatzrückgang von mind. 30% im antragsberechtigten Monat nachzuweisen haben.
  • Auch soll die Differenzierung zwischen „von Schließung betroffenen Unternehmen“ und „sonstigen Unternehmen“ bei der Prüfung der Antragsberechtigung entfallen, mit der die betroffenen Unternehmen in unterschiedliche Gruppen („allgemeine Pandemie-betroffene, November-Lockdown gem. Bund-Länder Beschluss vom 28.10.2020 und vom 13.12.2020) unterteilt wurden.
  • Weiterhin wird die Anhebung der monatliche Obergrenzen von TEUR 200 auf EUR 1 Mio. bzw. von TEUR 500 auf EUR 1,5 Mio. für die im Dezember unmittelbar von Schließung betroffenen Unternehmen diskutiert.
  • Auch soll der Kreis der anspruchsberechtigten Unternehmen ausgedehnt werden bis zu einem Jahresumsatz von maximal EUR 750 Mio. (aktuell EUR 500 Mio.).

Entschlackung der Corona-Hilfsmaßnahmen

Mit der beantragten Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht möchte der Bundesrat -berechtigterweise- diejenigen Unternehmen vor der Insolvenz schützen, die durch die Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind, obwohl sie berechtigte Ansprüche auf die Unterstützungsleistungen des Bundes haben. Allerdings haben sich den letzten Monaten auch kritische Stimmen gehäuft, die eine steigende Anzahl sogenannter Zombie-Unternehmen in Folge der fortgesetzten Aufhebung der Insolvenzantragspflicht befürchten.

Daher hat der Gesetzgeber bereits in der letzten Verlängerung bis zum 31.01.2021 dahingehend eingeschränkt, dass nur diejenigen Unternehmen von der Sonderregelung Gebrauch machen dürfen, die nachweislich durch die Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten sind und zudem berechtigte Rettungsaussichten durch die beantragten, aber noch nicht ausgezahlten Mittel der November- und Dezemberhilfe haben. Für die erneute Verlängerung ist vermutlich eine ähnliche Regelung zu erwarten.

Auch die angekündigte Vereinfachung und Erweiterung der Programmregeln ist ein weiterer Baustein, betroffenen Unternehmen Transparenz zu verschaffen, so dass die Hilfsmaßnahmen einfacher beantragt und schneller als bislang zur Auszahlung gelangen können.

Was bleibt: Geschäftsführer von insolvenzgefährdeten Unternehmen sollten sich – schon aus Haftungsgründen – zeitnah Klarheit verschaffen über die Ursachen der Schieflage und die Rettungsaussichten ihres Unternehmen; gegebenenfalls unter Hinzuziehung externer Berater.