Die Antragsstellung für die verlängerte Überbrückungshilfe IV ist voraussichtlich ab Mitte April möglich und erfolgt – wie bislang auch schon – über prüfende Dritte (Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte Buchprüfer/in, Steuerbevollmächtigte/n oder Rechtsanwalt/-anwältin). Parallel zur Überbrückungshilfe wird auch die Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige verlängert.
Für viele Unternehmen sind mit dem Beginn der Kriegshandlungen gegen die Ukraine zusätzliche wirtschaftliche Belastungen eingetreten. Das BMWK weist in diesem Zusammenhang explizit darauf hin, dass die Unterstützungsmaßnahmen aus der Überbrückungshilfe ausschließlich zur Bewältigung der Einbußen aus der Corona – Pandemie ab einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% verwendet werden dürfen. So hilfreich der Einsatz der Corona – Hilfen in Anbetracht der Russland-Krise auch erscheinen mag: Eine unberechtigte Beantragung führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Rückforderungen der ausgezahlten Gelder und zieht möglicherweise (straf-) rechtlichen Konsequenzen nach sich!